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Kritik der Zwangspsychiatrie
aus ärztlicher Sicht
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Kritik der Zwangspsychiatrie
aus juristischer Sicht |
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Kritik der Zwangspsychiatrie aus ärztlicher Sicht
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Zwangseinweisungen
werden meistens durch ein Arztzeugnis, ausgestellt durch den Hausarzt
oder einen Notfallpsychiater, angeordnet. Kaum ein derartiges
Zeugnis, in dem die Ausdrücke Fremd- oder Selbstgefährlichkeit
fehlen; allenfalls findet sich eine "genauere" Diagnose wie Schizophrenie.
Dabei zeigten verschiedene Untersuchungen die grundsätzliche
Fragwürdigkeit der psychiatrischen Diagnosen auf. Die Beurteilung
der Selbst- oder Fremdgefährlichkeit (d.h. ob jemand möglicherweise
Selbstmord begehen oder gegen andere Menschen gewalttätig
sein könnte) ist sogar noch fragwürdiger und subjektiver
als eine psychiatrische Diagnose. Zudem sind Psychiatrie - Patienten
und ehemalige Psychiatrie - Patienten keineswegs gewalttätiger
als die "gesunde" Bevölkerung.
Doch die Idee
des gefährlichen Geisteskranken ist ein Teil eines
unheilvollen "Mythos", der gerade durch diese Einweispraxis der
Aerzteschaft immer wieder neu belebt wird. Die Aerzte gehen bei
der Beurteilung der Situation vorwiegend von den Schilderungen
der Angehörigen aus, glauben ihnen und nicht dem Betroffenen.
Die Verängstigung und Verwirrung des zukünftigen Patienten,
der weiss oder fühlt, dass er in eine psychiatrische Klinik
abgeschoben werden soll, wird als Symptom gedeutet; dasselbe gilt
für Aerger oder Wut. Dabei sind Angst, Wut, Verzweiflung
und Verwirrung des "Patienten" leicht verständliche Reaktionen
eines Menschen, der sich von seinen nächsten Angehörigen
verlassen, verstossen und verraten fühlt. Falls der zukünftige
Patient sich seinem Abtransport in die Klinik verständlicherweise
zu widersetzen versucht, erhält er gewaltsam stark wirkende
Psychopharmaka - meist dämpfende Neuroleptika
- injiziert.
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Wer mit der Zwangseinweisung
("fürsorgerische Freiheitsentziehung") oder
der Ablehnung seines Entlassungsgesuchs nicht einverstanden ist,
kann Beurteilung durch ein Gericht verlangen. Diese Möglichkeit
muss leider als praktisch sinnlos und nutzlos bezeichnet werden.
Denn das Begehren um gerichtliche Beurteilung hat keine aufschiebende
Wirkung. Bis das Gericht den Entscheid über die Berechtigung
der Hospitalisation gefällt hat, vergehen in der Regel drei
oder mehr Wochen. Es braucht für einen zwangseingewiesenen
Patienten unheimlich viel Kraft, um gegen den Druck der Angehörigen
und der Aerzte auf der Ueberzeugung zu beharren, nicht hospitalisierungsbedürftig
und psychisch gesund zu sein.
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Doch die schwierige
Ausgangssituation der Betroffenen verschlechtert sich noch
zusätzlich vn Tag zu Tag massiv. Sie müssen den Entscheid
des Gerichtes in der Klinik abwarten und sie werden in dieser
Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit medikamentös (insbesondere
mit den stark wirkenden Neuroleptika) behandelt. Müdigkeit,
Dösigkeit, Antriebs- und Interesselosigkeit, gefühlsmässige
Indifferenz, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz
und Depression (verbunden mit Selbstmordgefährdung) sind
die üblichen Wirkungen dieser Medikamente.
Sie beeinträchtigen - zum Teil bleibend - die Gefühlswahrnehmung,
die Kreativität, die intellektuelle Leistungsfähigkeit,
die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen und brechen damit
ihre Widerstandskraft. Sie sind entscheidend in ihrem Mensch-Sein
verändert. Und die neurologischen Wirkungen der Neuroleptika
führen dazu, dass diese Menschen behindert, fremd, gestört
und "geisteskrank" wirken
Die Mitglieder
des Gerichts sehen und beurteilen damit Betroffene, die
sich völlig anders fühlen und verhalten, als dies zur
Zeit vor der Einweisung der Fall war. Sie sind in keiner Weise
in der Lage, die damalige Situation aus eigener Anschauung selbständig
neu zu beurteilen. Als sinnvoll könnte die Tätigkeit
des Gerichts nur dann bezeichnet werden, wenn der Betroffene am
Tag der Einweisung angehört würde oder wenn die Tatsache
der Anrufung des Richters automatisch aufschiebende Wirkung hätte:
Bis das Gericht über die Berechtigung der Hospitalisierung
entschieden hat, dürften diese Menschen weder mit Gewalt
in einer Klinik zurückgehalten noch zwangsweise medikamentös
behandelt werden.
Es ist keineswegs
als Hinweis für die Berechtigung von Zwangseinweisungen zu
betrachten, dass es Betroffene gibt, die sich nachträglich
nicht mehr über dieses Vorgehen beklagen. Dies bedeutet nur,
dass Zwangshospitalisation und psychiatrische Behandlung ihre
Widerstandskraft und ihre Fähigkeit, selbständig zu
denken, entscheidend gebrochen haben. Im Uebrigen ist festzuhalten,
dass Gewalt und Zwang psychisch leidenden Menschen gegenüber
grundsätzlich abzulehnen ist, wie auch immer die Aerzte diese
Handlungen zu rechtfertigen versuchen. Gewalt und Zwang fixieren
und verschäfen vorbestehende Probleme und ungünstige
Situationen.
Sinnvoll ist
Hilfe nur, wenn sie vom Betroffenen selbst gewünscht wird.
Psychiatrie ist ein Thema, das vielen Menschen grosse Angst bereitet.
Um die Rolle und Fragwürdigkeit der Psychiatrie zu durchschauen,
braucht es kein grosses Fachwissen, sondern den Mut, sich über
Vorurteile hinwegzusetzen. Psychiatrie-Patienten stehen der übermächtigen
Psychiatrie meist verängstigt, allein und ohne Unterstützung
gegenüber. Wichtig ist deshalb, dass sich möglichst
viele für Betroffene einsetzen, welche Zwangshospitalisation
ablehnen und ihre Freiheit und Selbstbestimmung zurückgewinnen
wollen.
Dr. med. Marc Rufer

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Kritik der Zwangspsychiatrie
aus juristischer Sicht
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Wer die herrschende
Ordnung stört, der kann unter den Titeln Geisteskrankheit,
Sucht oder Verwahrlosung in einer Anstalt eingeschlossen werden,
und es können ihm dort gegen seinen Willen chemische Mittel
verabreicht werden. Die zuständigen Behörden sprechen
von Fürsorge, die Betroffenen von Freiheitsberaubung und
Folter. Es fällt auf, dass in Bereichen mit ähnlichen
oder anderen schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeit
eines Menschen Verfahren eingerichtet worden sind, welche den
Betroffenen - wenigstens theoretisch - vor Uebergriffen schützen
sollen.So etwa werden die strafrechtliche Einschliessung oder
die zivilrechtliche Entmündigung in umfassenden Prozessordnungen
bis in alle Details geregelt. Der Anspruch auf einen Haftrichter
und auf ein Haftprüfungsgericht zählt zu den Menschenrechten.
Im Bereich der
Zwangspsychiatrie entscheidet eine Privatperson (Arzt) über
die Einweisung. Vorgängige genaue Untersuchungen unterbleiben
regelmässig. Die schriftlichen Einweisungsentscheide werden
nicht gehörig begründet. Präzise Vorschriften,
wie die zuständigen Anstaltsärzte ihre Abklärungen
und Nachforschungen zu treffen hätten, fehlen. Die gesamten
Lebensumstände des Betroffenen werden lediglich bruchstückhaft
und mehr nach dem Zufallsprinzip erhoben. Es kommen vor allem
die sich drängenden Berichterstatter mit negativen Informationen
zu Wort. Sofern es sich um direkte Beteiligte handelt, wird deren
eigener fehlerhafte Anteil am Konflikt übersehen. Informanten,
die erklären oder positiven Bericht erstatten
könnten, werden keine gesucht.
Das in Zivil-
und Strafprozessen selbstverständliche Teilnahmerecht bei
der Befragung von Drittpersonen kennt man in der Zwangspsychiatrie
nicht. Eine Möglichkeit, auf die Akteneinträge
der Anstalt ("Krankengeschichte") Stellung zu nehmen, wird nicht
eingeräumt. Ruft der Betroffene den Richter an, findet beispielsweise
in den meisten Kantonen ein kontradiktorisches Verfahren in dem
Sinne, dass ein Vertreter der Anstalt in Anwesenheit des Betroffenen
die Einschliessung zu begründen hätte, nicht statt.
Die Akten bleiben
für den Betroffenen unzugänglich. Ausser einer
Anhörung nimmt das Gericht keine eigenen Untersuchungen vor.
Die Oeffentlichkeit ist für das gesamte Verfahren ausgeschlossen.
Das Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Ein Berufungsgericht
mit umfassender Ueberprüfungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Die Zwangseinweisungen
und die ungenauen Abklärungen führen fast augenblicklich
zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen Arzt und Betroffenem,
was bei diesem - unter den obwaltenden Umständen der Ohnmächtige
- zu Erregungszuständen und zur Unfähigkeit adäquater
Reaktionen führt. Der "Dialog" wird vom Arzt brutal mit der
Spritze beendet. Das Prozedere spielt sich wie folgt ab: Zuerst
wird der Betroffene aufgefordert, ein ihm angebotenes chemisches
Präparat oral einzunehmen. Weigert er sich, werden bis zu
einem halben Dutzend Pfleger aufgeboten, welche ihn festhalten
oder fesseln. Daraufhin wird ihm mit einer Spritze das Präparat
in den Körper gepumpt. Weigert er sich ein nächstes
Mal, so genügt meistens die Drohung mit der Injektionsnadel.
Es werden aber auch Nichtversetzung in offen Abteilungen, Entzug
von Vergünstigungen oder Aehnliches in Aussicht gestellt.
Das Vorgehen gehört zum Anstaltsalltag.Da sich die Zwangsszenen
zum Teil vor den Augen der übrigen Insassen abspielen, weiss
jedermann, was ihm im Falle einer Weigerung blüht. Neben
diesen Zwangsinjektionen gelangen Elektroschocks, Hirnoperationen,
Sterilisationen und an deres
zur Anwendung.
in den meisten
Kantonen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für
die Zwangsbehandlungen. Der Arzt bewegt sich in völlig
rechtsfreiem Raum. Es gilt sein ausschliessliches Gutdünken.
Der Betroffene ist vollkommen machtlos. Förmliche Verfügungen
mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, wie diese etwa
im Strafvollzug beim sogenannten Zwang im Zwang (z.B. Arrest)
obligatorisch sind, werden keine erlassen. Der Arztentscheid wird
sofort vollzogen. Das Institut der aufschiebenden Wirkung ist
gänzlich unbekannt. Der Schutz von Zwangspsychiatrisierten
vor Uebergriffen sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Das Gegenteil ist leider der Fall. Regelmässig kämpfen
sie allein auf weiter Flur gegen Einschliessung und Zwangsbehandlung.
Anwälte
beispielsweise, die sich im Bereich der Zwangspsychiatrie spezialisiert
haben, lassen sich in der Schweiz an einer Hand abzählen.
Während im Bereich der Freiheitsstrafen das Institut der
Verteidigung wohleingeführt und gar als Menschenrecht anerkannt
ist, ist die bei der zivilrechtlichen Freiheitsentziehung gesetzlich
vorgesehene Rechtsverbeiständung praktisch toter Buchstabe
geblieben. Die Gründe der Untervertretung sind unschwer zu
entdecken. Bei der Lösung der mit einer Entlassung zusammenhängenden
Probleme ist der Anwalt meist überfordert. Als Vertreter
von Zwangspsychiatrisierten ebenfalls in Betracht fallende Laien
und Sozialarbeiter sind lahmgelegt, wenn die Anstalten den Betroffenen
auf den Rechtsweg verweisen. Aerzte, welche die psychiatrischen
Diagnosen als Etikettenschwindel blosslegen, sind rar.
RA Edmund Schönenberger

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